Zum 1. Oktober 2018 treten diverse Änderungen im Funkwesen in Kraft. Diese betreffen nicht nur das Binnenschifffahrtsfunkzeugnis (UBI) sondern auch die Seefunkzeugnisse SRC und LRC. Im Fragenkatalog wurden im Wesentlichen Begrifflichkeiten aktualisiert (z. B. „Zuteilungsurkunde“ statt „Frequenzzuteilung“). Eine Gegenüberstellung des bisherigen Fragenkataloges zu den Änderungen, die am 1.10.2018 in Kraft treten, sind zum besseren Verständnis in PDF-Dokumenten zusammengestellt. Im Bereich der Praxisprüfung gibt es bei den Funkzeugnissen zum Teil erhebliche Änderungen. Details dazu haben wir für jeden Schein separat zusammengestellt. Aufgrund diverser Reaktionen auf den letzten Newsletter zum Thema Funk scheint die Frage berechtigt, ob sich in einer amtlichen Publikation zum Binnenschifffahrtsfunk ein kleiner Druckfehler mit großer Wirkung eingeschlichen hat. Mehr dazu am Ende dieses Artikels...
Der Fragenkatalog zum „UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk“ (UBI) wurde im Verkehrsblatt Nr. 11, 2018 veröffentlicht. 22 Fragen und Antworten sind von den Änderungen betroffen: Änderungen Fragenkatalog UBI
Durch die Aktualisierung des Handbuches Binnenschifffahrtsfunk (siehe Blog-Beitrag vom 14. Juni 2018) betreffen die auffälligsten Änderungen die praktische Prüfung. Die zukünftig gültigen Sprechfunkverfahren für die Binnenfunkprüfung sind im Verkehrsblatt, im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk oder in den Lehrbüchern des Delius Klasing Verlages veröffentlicht worden. Auch das Prüfungsprotokoll für den Binnenschifffahrtsfunk soll sich geändert haben. Dieses wurde zwar bis jetzt nicht offiziell veröffentlicht, sollte aber konform sein mit der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung. So ist vor allem für den Erwerb der UBI Ergänzungsprüfung dort geregelt, dass beispielsweise Inhaber eines SRC oder LRC „beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit [sind], die sie mit dem Zeugnis [gemeint ist z.B. sind SRC oder LRC] bereits nachgewiesen haben.“ (i) Im Detail sind die Inhalte der Praxisprüfung in einer Gegenüberstellung der Voll- und Ergänzungsprüfung in der BinSchSprFunkV) 3, B (ii) aufgeführt.
FAZIT: Gut ist, dass bei den Sprechverfahren eine Vereinheitlichung stattgefunden hat und Interpretationsmöglichkeiten eigeschränkt werden. Dieses erleichtert die klare und gute Vorbereitung auf die Prüfung. Von Nachteil ist, dass die im Verkehrsblatt veröffentlichten Sprechfunkverfahren an wenigen Stellen im Widerspruch zu den Verfahren im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk stehen. Diese sind aber ebenfalls bindend. In der Prüfung bleibt abzuwarten, wie flexibel Prüfungskommissionen im Zweifelsfall darauf reagieren.
Insgesamt 16 Fragen und Antworten aus für das Short Range Certificate (SRC) sind von den Änderungen im Fragenkatalog betroffen. Auch hier handelt es sich lediglich um Aktualisierungen von Begrifflichkeiten: Änderungen Fragenkatalog SRC
Das Praxisprotokoll für die Seefunkprüfung SRC wurde im Verkehrsblatt Nr. 16, 2018 veröffentlicht. Die Aufgabenstellung für den Bewerber „A“ ist inhaltlich und von Niveau ähnlich wie die des Bewerbers „B“. Anbei das Prüfungsprotokoll mit dem Änderungsvermerk (neue Inhalte (grün); entfernte Inhalte (rot)).
Für jede Aufgabenstellung gibt es zwei Versuche. Die Praxisprüfung darf je Bewerber nicht länger als 15 Minuten dauern. Von den sogenannten sonstigen Fertigkeiten dürften nicht mehr als drei Aufgaben gestellt werden, von denen zwei richtig beantwortet werden müssen.
FAZIT: Positiv ist festzuhalten, dass da Niveau der Aufgaben für beide Bewerber angeglichen wurde. Jedoch könnte trotz der Änderungen des Praxisprotokolls der Prüfungsteil für den Bewerber „B“ mehr Zeit in Anspruch nehmen, als die Aufgabenstellung für den Bewerber „A“. Es bleibt abzuwarten, ob die Prüfung in der vorgeschriebenen Zeit abzuschließen ist.
Long Range Certificate (LRC)
Der Fragenkatalog für das Long Range Certificate (LRC) umfasst lediglich drei Änderungen. Bedauerlicherweise ist beispielsweise der „Jachtfunkdienst“, der seit 2013 den Titel „Funkdienst für die Klein- und Sportschifffahrt“ trägt, seitens des BMVI zwar beim UBI und SRC aber nicht in diesem Funkzeugnis nicht geändert worden: Änderungen Fragenkatalog LRC
Bei der praktischen Prüfung wurden kleine Korrekturen und Änderungen vorgenommen. Alle Fragen zum Thema "Inmarsat B" sind ersatzlos gestrichen worden, da der Inmarsat B-Dienst im Dezember 2016 eingestellt wurde.
Fehlt da vielleicht ein „S“?
Wie im letzten Newsletter zum Thema Funk zu lesen war, gibt es Unklarheiten, weil die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprV) auf eine ältere Fassung der Regionalen Vereinbarung für den Binnenschifffahrtsfunk (RAINWAT) verweist. Würde zukünftig die aktuelle Fassung der RAINWAT gelten, könnte dies bedeuten, dass Inhaber eines Seefunkzeugnisses automatisch auch die Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk haben. Entscheidend für diesen Zusammenhang ist in der RAINWAT der Bezug auf Artikel 47 der VO Funk (Radio Regulations). Hiermit wären die Funkzeugnisse SRC, LRC, etc. gemeint.
An anderer Stelle der RAINWAT wird aber bei ähnlichem Zusammenhang auf Artikel 47 S der VO Funk verwiesen. Auch die RAINWAT in der Fassung von 2000 verweist auf den Artikel 47 S. In Artikel 47 S wird auf die Telegrafiefunkzeugnisse sowie Sprechfunkzeugnisse ohne GMDSS, nicht aber auf die Seefunkzeugnisse SRC oder LRC verwiesen.
FAZIT: Sollte also Artikel 47 S und nicht Artikel 47 gemeint sein, wird sich auch zukünftig nichts ändern. Eine Nachfrage beim Bundesverkehrsministerium BMVI ergab allerdings, dass der Wortlaut der RAINWAT (in der aktuellen Fassung) wie abgedruckt hinzunehmen ist.
i Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV) §9 (6)
ii Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV), Anlage 3 B